Wie “Die Welt” in ihrer Ausgabe vom 20.12.2013 berichtet hat, gehört unser Unternehmen zu den ersten Unternehmen bundesweit, die sich mit Erfolg gegen die willkürliche Filterung von Beiträgen und dadurch bedingte schlechte Bewertungen auf Yelp vor Gericht zur Wehr gesetzt haben. Per Beschluß des Landgerichts Hamburg (AZ 324O662/13) wurde Yelp.de untersagt, auf seiner Bewertungsseite für unser Geschäft eine Gesamtbewertung von nur 1 oder 2 Sternen anzuzeigen. Unter Berücksichtigung aller bei Yelp und dem Vorgängerportal Qype abgegebenen Bewertungen wäre nämlich eine Gesamtbewertung von 5 Sternen (= BESTNOTE) gerechtfertigt. Das Hamburger Landgericht ist in seiner einstweiligen Verfügung gegen Yelp der Argumentation der Medienkanzlei Greyhills Rechtsanwälte aus Berlin gefolgt, wonach Yelp mit der Veröffentlichung einer Gesamtbewertung eine Meinungsäußerung über unser Unternehmen tätigt. In unserem Fall war für die Richter nicht ersichtlich, dass die in unserer Gesamtbewertung nicht berücksichtigten Beiträge unserer Kunden zu Recht ausgeschlossen wurden. Meinungsäußerungen, für die es keine Anknüpfungspunkte gibt, wie eine schlechte Yelpbewertung, stellen jedoch ein Angriff in unser Unternehmenspersönlichkeitsrecht dar und sind zu untersagen.
Mehr dazu finden Sie im Artikel der Reporterin Tanja Laninger in “Die Welt” vom 20.12.2013, hier der Link:
Die Welt: Boutique aus Berlin-Mitte zwingt Yelp in die Knie